131.21
CH-OW
Art. 14 Verordnung über das Staatsarchiv - Belegexemplar
Zugänglichkeit und Benützung der Archivgutes
Art. 14 Verordnung über das Staatsarchiv · Belegexemplar
1. Von allen Arbeiten und Publikationen, die ganz oder teilweise auf Archivgut des Staatsarchivs beruhen, ist diesem ein Belegexemplar unentgeltlich abzugeben.