Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.21 CH-OW

Art. 14 Verordnung über das Staatsarchiv - Belegexemplar

Zugänglichkeit und Benützung der Archivgutes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Verordnung über das Staatsarchiv · Belegexemplar

1. Von allen Arbeiten und Publikationen, die ganz oder teilweise auf Archivgut des Staatsarchivs beruhen, ist diesem ein Belegexemplar unentgeltlich abzugeben.

← Art. 13 Verordnung über das Staatsarchiv Geltungsbereich Art. 16 Verordnung über das Staatsarchiv →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →