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131.21 CH-OW

Art. 13 Verordnung über das Staatsarchiv - Benützungsordnung

Zugänglichkeit und Benützung der Archivgutes
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Art. 13 Verordnung über das Staatsarchiv · Benützungsordnung

1. Archivgut darf nur ausnahmsweise und nur für öffentliche Zwecke, die Forschung oder zur Benützung durch Amtsstellen ausgeliehen werden. Dabei sind die notwendigen Sicherheitsvorkehren zu treffen.

2. Die Benützung von Archivgut hat in den Räumen und während den ordentlichen Öffnungszeiten des Staatsarchivs zu erfolgen. Die Depoträume sind für die Benutzenden gesperrt. Abschriften, Kopien, Fotos oder andere Reproduktionen dürfen nur mit Bewilligung des Staatsarchivs erstellt werden.

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