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131.21 CH-OW

Art. 12 Verordnung über das Staatsarchiv - Gewerbliche Nutzung

Zugänglichkeit und Benützung der Archivgutes
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Art. 12 Verordnung über das Staatsarchiv · Gewerbliche Nutzung

1. Die Nutzung von Archivgut zu gewerblichen Zwecken bedarf einer Bewilligung des Regierungsrates. Diese kann von einer vertraglichen Regelung des Nutzungsumfanges und allfälligen Gewinnbeteiligung des Kantons abhängig gemacht werden.

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