Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.21 CH-OW

Art. 11 Verordnung über das Staatsarchiv - Einsichtnahme während der Schutzfrist

Zugänglichkeit und Benützung der Archivgutes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Verordnung über das Staatsarchiv · Einsichtnahme während der Schutzfrist

1. Abliefernde Stellen können auf Antrag des Staatsarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Art. 9 und 10 dieser Verordnung festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gestatten, wenn

a. keine gesetzlichen Vorschriften und

b. keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

2. Die Einsichtnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden.

3. Die abliefernden Stellen können jederzeit in die von ihnen abgelieferten Unterlagen Einsicht nehmen. Das Archivgut darf jedoch nicht mehr verändert werden.

4. Vorbehalten bleibt gestützt auf eine Verfügung der abliefernden Stelle

a. die Einsichtgewährung für die Aktenedition in Rechtsstreitigkeiten;

b. die Auskunftserteilung und Einsichtgewährung an betroffene Personen nach den Datenschutzvorschriften. Die betroffenen Personen können keine Vernichtung oder Berichtigung der Daten verlangen, sondern lediglich deren strittigen oder unrichtigen Charakter vermerken lassen.

← Art. 10 Verordnung über das Staatsarchiv Geltungsbereich Art. 12 Verordnung über das Staatsarchiv →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →