131.21
CH-OW
Art. 10 Verordnung über das Staatsarchiv - Beschränkungen der Einsichtnahme
Zugänglichkeit und Benützung der Archivgutes
Art. 10 Verordnung über das Staatsarchiv · Beschränkungen der Einsichtnahme
1. Archivgut, das nach Personennamen erschlossen ist und besonders schützenswerte Personendaten enthält, unterliegt einer Schutzfrist von 50 Jahren, ausser wenn die betroffene Person einer Einsichtnahme zugestimmt hat.
2. Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut oder im Einzelfall ein überwiegendes schützenswertes öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme von Dritten, so kann der Regierungsrat, bzw. bei Gerichtsakten das Obergericht, auf Antrag der abliefernden Stelle oder des Staatsarchivs eine Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist zeitlich befristet beschränken oder untersagen.