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131.21 CH-OW

Art. 1 Verordnung über das Staatsarchiv - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Verordnung über das Staatsarchiv · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt

a. die Archivierung von Unterlagen

1. des Kantonsrates,

2. des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung,

3. der Gerichte, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften der Gesetzgebung über die Gerichtsorganisation, und

4. weiterer natürlicher und juristischer Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie kantonale Aufgaben erfüllen;

b. die Benutzung von Archivgut durch die Organe des Kantons sowie durch die Bevölkerung und Dritte.

2. Das Staatsarchiv archiviert ferner Unterlagen, die ihm gemäss gesetzlicher Vorschrift oder besonderer Vereinbarung von Gemeinden, Korporationen oder Privaten als Deposita übergeben werden.

Geltungsbereich Art. 2 Verordnung über das Staatsarchiv →

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