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131.111 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Publikationsgesetz - Technische Störungen

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Publikationsgesetz · Technische Störungen

1. Bei technischen Störungen des Amtsblattportals erfolgen die Bekanntmachungen auf der Webseite des Kantons.

2. Die Öffentlichkeit ist in angemessener Weise über die Publikationsform zu informieren.

3. Auf ausserordentliche Publikationen ist nach Behebung der technischen Störung im Amtsblatt hinzuweisen. Die nachträgliche Veröffentlichung von Bekanntmachungen löst keinen neuen Fristenlauf aus.

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