131.1
CH-OW
Art. 8 Gesetz über das Amtsblatt und die Gesetzessammlungen (Publikationsgesetz, kPublG) - Wirkung der Veröffentlichung
Obwaldner Gesetzessammlung (OGS)
Art. 8 Publikationsgesetz, kPublG · Wirkung der Veröffentlichung
1. Erlasse und Vereinbarungen, die gemäss diesem Gesetz bekannt gemacht worden sind, gelten als bekannt. Die Veröffentlichung bewirkt, dass Erlasse oder Vereinbarungen für alle verbindlich sind.
2. Soweit nicht anders angeordnet, tritt ein Erlass oder eine Vereinbarung am Tag nach der Veröffentlichung in der Obwaldner Gesetzessammlung in Kraft.