Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 CH-OW

Art. 7 Gesetz über das Amtsblatt und die Gesetzessammlungen (Publikationsgesetz, kPublG) - Ausserordentliche Publikation

Obwaldner Gesetzessammlung (OGS)
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Art. 7 Publikationsgesetz, kPublG · Ausserordentliche Publikation

1. Bei technischen Störungen, in Notfällen sowie bei besonderer Dringlichkeit können ausserordentliche Publikationen erfolgen

a. in der Presse;

b. auf der Webseite des Kantons;

c. durch Radio oder Fernsehen;

d. durch Auflage in der Staatskanzlei und in den Kanzleien der Einwohnergemeinden;

e. durch Anschläge, Zirkulare und andere zweckmässige Mittel.

2. Inkrafttreten oder Vollzug sind bei ausserordentlichen Publikationen nicht an die Veröffentlichung in der Obwaldner Gesetzessammlung gebunden; diese ist jedoch sobald als möglich nachzuholen.

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