131.1
CH-OW
Art. 7 Gesetz über das Amtsblatt und die Gesetzessammlungen (Publikationsgesetz, kPublG) - Ausserordentliche Publikation
Obwaldner Gesetzessammlung (OGS)
Art. 7 Publikationsgesetz, kPublG · Ausserordentliche Publikation
1. Bei technischen Störungen, in Notfällen sowie bei besonderer Dringlichkeit können ausserordentliche Publikationen erfolgen
a. in der Presse;
b. auf der Webseite des Kantons;
c. durch Radio oder Fernsehen;
d. durch Auflage in der Staatskanzlei und in den Kanzleien der Einwohnergemeinden;
e. durch Anschläge, Zirkulare und andere zweckmässige Mittel.
2. Inkrafttreten oder Vollzug sind bei ausserordentlichen Publikationen nicht an die Veröffentlichung in der Obwaldner Gesetzessammlung gebunden; diese ist jedoch sobald als möglich nachzuholen.