Art. 6 Gesetz über das Amtsblatt und die Gesetzessammlungen (Publikationsgesetz, kPublG) - Publikation durch Verweis
Art. 6 Publikationsgesetz, kPublG · Publikation durch Verweis
1. Die Publikation eines Erlasses oder einer Vereinbarung kann auf die Angabe von Titel und Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden, wenn er bzw. sie sich aufgrund des besonderen Charakters für eine vollständige Veröffentlichung in der Obwaldner Gesetzessammlung nicht eignet, insbesondere wenn der Erlass oder die Vereinbarung
a. nur einen kleinen Kreis von Personen betrifft;
b. technischer Natur ist und sich nur an Fachleute wendet;
c. in einem anderen Format veröffentlicht werden muss.
2. Die Publikation von Vereinbarungen oder Erlassen einer interkantonalen Organisation können ausserdem auf die Angabe von Titel und/oder Fundstelle bzw. Bezugsquelle beschränkt werden, wenn sie
a. durch den Bund oder eine interkantonale Organisation in schriftlicher oder elektronischer Form veröffentlicht werden;
b. in einem in der Schweiz zugänglichen offiziellen Organ veröffentlicht sind;
c. von untergeordneter Bedeutung sind.