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131.1 CH-OW

Art. 5 Gesetz über das Amtsblatt und die Gesetzessammlungen (Publikationsgesetz, kPublG) - Inhalt

Obwaldner Gesetzessammlung (OGS)
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Art. 5 Publikationsgesetz, kPublG · Inhalt

1. Die Obwaldner Gesetzessammlung ist die chronologische Gesetzessammlung des Kantons.

2. In der Obwaldner Gesetzessammlung werden veröffentlicht

a. die rechtsetzenden Erlasse der kantonalen Behörden;

b. die rechtsetzenden Erlasse von Organisationen und Personen, die mit kantonalen Verwaltungsaufgaben betraut sind;

c. die mit anderen Kantonen, dem Bund und dem Ausland geschlossenen, rechtsetzenden Vereinbarungen;

d. die für den Kanton verbindlichen rechtsetzenden Erlasse interkantonaler Organe.

3. Die Obwaldner Gesetzessammlung wird im Internet veröffentlicht.

4. Die in der Obwaldner Gesetzessammlung aufgenommenen, geänderten und aufgehobenen Erlasse und Vereinbarungen werden im Amtsblatt unter Angabe von Titel und Fundstelle angezeigt. Die Anzeige im Amtsblatt hat deklaratorische Wirkung.

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