131.1
CH-OW
Art. 4 Gesetz über das Amtsblatt und die Gesetzessammlungen (Publikationsgesetz, kPublG) - Gebühren
Amtsblatt (ABl)
Art. 4 Publikationsgesetz, kPublG · Gebühren
1. Der Regierungsrat legt die Gebührenansätze für die Bekanntmachungen fest.
2. Bekanntmachungen der kantonalen Behörden oder Amtsstellen sowie Dritter, die im Auftrag des Kantons öffentliche Aufgaben erfüllen, sind kostenlos.
3. Der Regierungsrat kann private Anzeigen gestatten. Er kann hierfür in Ausführungsbestimmungen die Anzeigebedingungen und marktübliche Preise festlegen. Ein Anspruch auf Aufnahme von privaten Anzeigen besteht nicht.