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131.1 CH-OW

Art. 2 Gesetz über das Amtsblatt und die Gesetzessammlungen (Publikationsgesetz, kPublG) - Redaktion

Amtsblatt (ABl)
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Art. 2 Publikationsgesetz, kPublG · Redaktion

1. Die berechtigten Stellen erfassen, verwalten und veröffentlichen ihre Bekanntmachungen selber. Sie sind für den Inhalt ihrer Bekanntmachungen verantwortlich.

2. Die Staatskanzlei

a. bezeichnet die zur Publikation im Amtsblatt berechtigten Stellen;

b. kann einzelne Stellen zur Zusammenarbeit verpflichten;

c. kann die Publikation für einzelne Stellen übernehmen;

d. legt die redaktionellen Vorgaben fest.

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