Art. 18 Gesetz über das Amtsblatt und die Gesetzessammlungen (Publikationsgesetz, kPublG) - Datenschutz und -sicherheit
Art. 18 Publikationsgesetz, kPublG · Datenschutz und -sicherheit
1. Im Amtsblatt dürfen Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten veröffentlicht werden, soweit dies für eine in der Gesetzgebung vorgesehene Bekanntmachung notwendig ist.
2. Personendaten sind durch geeignete Massnahmen nach dem Stand der Technik zu schützen. Die Staatskanzlei legt die Zeiträume fest, während der Bekanntmachungen mit Personendaten im Amtsblatt abrufbar sind. Der Zugang zum Amtsblatt über ein Archivportal des Staatsarchivs bleibt vorbehalten.
3. Die systematische Übernahme von Daten des Amtsblatts zur Veröffentlichung ist nur mit Bewilligung des Regierungsrats gestattet. Die Bewilligung ist zu verweigern oder zu entziehen, wenn die Bestimmungen zum Daten- und Persönlichkeitsschutz nicht eingehalten werden.
4. Die Authentizität und die Integrität der Publikationen im Amtsblatt und in der Obwaldner Gesetzessammlung sind durch geeignete Massnahmen sicherzustellen.