131.1
CH-OW
Art. 16 Gesetz über das Amtsblatt und die Gesetzessammlungen (Publikationsgesetz, kPublG) - Chronologische Rechtssammlung der Gemeinden
Rechtssammlung der Gemeinden
Art. 16 Publikationsgesetz, kPublG · Chronologische Rechtssammlung der Gemeinden
1. Die Gemeinden publizieren ihre rechtsetzenden Erlasse und Vereinbarungen vor deren Inkrafttreten im Amtsblatt. Art. 7 bis 9 dieses Gesetzes gelten sinngemäss.
2. Stimmt der von der Gemeinde auf andere Weise veröffentlichte Inhalt von kommunalen Erlassen und Vereinbarungen nicht mit der Veröffentlichung im Amtsblatt überein, so gilt die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung.