131.1
CH-OW
Art. 15 Gesetz über das Amtsblatt und die Gesetzessammlungen (Publikationsgesetz, kPublG) - Entfernung von Rechtstexten
Elektronische Gesetzesdatenbank (GDB)
Art. 15 Publikationsgesetz, kPublG · Entfernung von Rechtstexten
1. Mit Zustimmung des Regierungsrats werden durch die Staatskanzlei aus der elektronischen Gesetzesdatenbank entfernt
a. offensichtlich gegenstandslos gewordene Rechtstexte, die nicht formell aufgehoben wurden;
b. Rechtstexte, die mangels Publikationspflicht nicht weiter in der amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht werden müssen.
2. Die Entfernung wird in der Obwaldner Gesetzessammlung angezeigt.