Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 CH-OW

Art. 15 Gesetz über das Amtsblatt und die Gesetzessammlungen (Publikationsgesetz, kPublG) - Entfernung von Rechtstexten

Elektronische Gesetzesdatenbank (GDB)
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Art. 15 Publikationsgesetz, kPublG · Entfernung von Rechtstexten

1. Mit Zustimmung des Regierungsrats werden durch die Staatskanzlei aus der elektronischen Gesetzesdatenbank entfernt

a. offensichtlich gegenstandslos gewordene Rechtstexte, die nicht formell aufgehoben wurden;

b. Rechtstexte, die mangels Publikationspflicht nicht weiter in der amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht werden müssen.

2. Die Entfernung wird in der Obwaldner Gesetzessammlung angezeigt.

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