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131.1 CH-OW

Art. 14 Gesetz über das Amtsblatt und die Gesetzessammlungen (Publikationsgesetz, kPublG) - Berichtigung

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Art. 14 Publikationsgesetz, kPublG · Berichtigung

1. Die Staatskanzlei passt inhaltlich bedeutungslose Fehler, Verweise, Fundstellen oder Abkürzungen in der elektronische Gesetzesdatenbank formlos an.

2. Ändern sich in Erlassen enthaltene Bezeichnungen von Departementen, Amtsstellen oder anderen Organisationseinheiten aufgrund von Änderungen der Gesetzgebung oder Organisationsentscheiden des Regierungsrats, so passt die Staatskanzlei die Bezeichnungen in der elektronischen Gesetzesdatenbank formlos an. Die Departemente melden neue Bezeichnungen und die betroffenen Erlasse der Staatskanzlei.

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