131.1
CH-OW
Art. 12 Gesetz über das Amtsblatt und die Gesetzessammlungen (Publikationsgesetz, kPublG) - Freiwillig aufzunehmende Erlasse
Elektronische Gesetzesdatenbank (GDB)
Art. 12 Publikationsgesetz, kPublG · Freiwillig aufzunehmende Erlasse
1. Andere Erlasse oder Vereinbarungen können in die elektronische Gesetzesdatenbank aufgenommen werden, wenn hierfür ein besonderes oder allgemeines Interesse besteht, insbesondere nicht allgemeinverbindliche Erlasse, die sich an einen grösseren Personenkreis richten.