131.1
CH-OW
Art. 10 Gesetz über das Amtsblatt und die Gesetzessammlungen (Publikationsgesetz, kPublG) - b. Durch die Redaktionskommission
Obwaldner Gesetzessammlung (OGS)
Art. 10 Publikationsgesetz, kPublG · b. Durch die Redaktionskommission
1. Werden in einem Erlass des Kantonsrats nach der Schlussabstimmung formale Fehler oder Formulierungen festgestellt, die nicht das Ergebnis der parlamentarischen Beratungen wiedergeben, so ordnet die Redaktionskommission die gebotenen Berichtigungen an. Diese sind kenntlich zu machen.
2. Über wesentliche Berichtigungen erfolgt eine Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrats.