Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 CH-OW

Art. 1 Gesetz über das Amtsblatt und die Gesetzessammlungen (Publikationsgesetz, kPublG) - Inhalt und Herausgabe

Amtsblatt (ABl)
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Art. 1 Publikationsgesetz, kPublG · Inhalt und Herausgabe

1. Bekanntmachungen von Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden sowie anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Anstalten und von Organisationen und Personen, die mit kantonalen Verwaltungsaufgaben betraut sind, werden im Amtsblatt veröffentlicht.

2. Das Amtsblatt wird vom Kanton herausgegeben und erscheint in geeigneter elektronischer Form. Der Regierungsrat legt die Periodizität der Veröffentlichung fest und kann bei technischen Störungen alternative Erscheinungsformen bezeichnen.

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