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130.41 CH-OW

Art. 6 Verordnung über die Entschädigungen der nebenamtlichen Behörden und Beamten

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Art. 6 Verordnung über die Entschädigungen der nebenamtlichen Behörden und Beamten

1. Der Besoldungsnachgenuss besteht aus einer Altersrente oder Invalidenrente, einer Witwenrente oder einer Waisenrente.

2. Die Höhe der Altersrente richtet sich nach der anrechenbaren Besoldung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Regierungsrat und den geleisteten Amtsjahren. Sie beträgt (Prozent der anrechenbaren Besoldung)

a. nach 6 Amtsjahren: 18 %

b. nach 8 Amtsjahren: 24 %

c. nach 10 Amtsjahren: 30 %

d. nach 12 Amtsjahren: 36 %

3. Die Anspruchsberechtigung für die Altersrente beginnt mit dem auf die Erfüllung des 60. Altersjahres folgenden Monat.

4. Die Witwe eines verstorbenen Mitgliedes bzw. Altmitgliedes des Regierungsrates erhält im 1. bis 5. Amtsjahr 6 Prozent der anrechenbaren Besoldung und vom 6. bis 16. Amtsjahr 50 Prozent der Altersrente.

5. Die Waisenrente beträgt 3 Prozent der anrechenbaren Besoldung für jedes Kind. Anspruchberechtigt ist jedes Kind, das Anspruch auf eine Kinderzulage hätte.

6. Waisenrenten werden auch nach der Wiederverheiratung oder nach dem Tod der Witwe ausbezahlt, dürfen jedoch 36 Prozent nicht übersteigen.

7. Witwen- und Waisenrenten dürfen zusammen nicht mehr als 36 Prozent der anrechenbaren Besoldung betragen.

8. Im Zweifelsfalle entscheidet der Regierungsrat über die Aufteilung der totalen Witwen- und Waisenrenten.

9. Die Anspruchsberechtigung für die Witwen- bzw. Waisenrente beginnt mit dem auf den Todesfall folgenden Monat.

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