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130.41 CH-OW

Art. 5 Verordnung über die Entschädigungen der nebenamtlichen Behörden und Beamten

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Art. 5 Verordnung über die Entschädigungen der nebenamtlichen Behörden und Beamten

1. Mitglieder des Regierungsrates, die aus dem Amte ausscheiden, haben Anspruch auf einen Besoldungsnachgenuss (Alters-, Invaliden-, Witwen- und Waisenrente) auf Grund der anrechenbaren Besoldung, wobei angebrochene Jahre voll berechnet werden. Den bei Inkrafttreten dieser Verordnung amtierenden Mitgliedern des Regierungsrates werden sämtliche bisher geleisteten Amtsjahre angerechnet.

2. Als anrechenbare Besoldung gelten

a. die feste jährliche Entschädigung für ein Regierungsratsmitglied, ohne Entschädigung für Landammann und Landstatthalter und ohne Repräsentationsspesen;

b. die Taggelder des Amtsjahres und die Teuerungszulagen, ohne Familien- und Kinderzulagen.

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