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CH-OW
Art. 9 Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz, BehG) - Entlöhnung der Gerichtspräsidien
Richterliche Behörden
Art. 9 Behördengesetz, BehG · Entlöhnung der Gerichtspräsidien
1. Der Lohn der Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte für ein Vollamt (100 Prozent) entspricht in Prozenten des Maximallohnes der Funktionsstufe 10 des Verwaltungskaders
a. Ober- und Verwaltungsgerichtspräsidium: 107 Prozent
b. geschäftsleitendes Kantonsgerichtspräsidium: 100 Prozent
c. weitere Kantonsgerichtspräsidien: 95 Prozent
d. * Präsidium der Steuerrekurskommission: 90 Prozent
2. Der Bereitschaftsdienst des Kantonsgerichtspräsidiums (als Einzelgericht für Zwangsmassnahmen) wird mit Fr. 7 500.- pro Jahr entschädigt.