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Art. 8a Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz, BehG) - Sparversicherung

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Art. 8a Behördengesetz, BehG · Sparversicherung

1. Zu Gunsten der Mitglieder des Regierungsrates besteht für die Dauer ihrer Amtszeit eine Sparversicherung.

2. Der Kanton und die Mitglieder des Regierungsrates leisten an die Sparversicherung einen Jahresbeitrag von je drei Prozent des jeweiligen Lohnes gemäss Art. 5 dieses Gesetzes.

3. Die Einlagen werden zum Mindestzinssatz gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge verzinst. Der Zins wird jeweils Ende Jahr zum Kapital geschlagen.

4. Die gesamten aufgezinsten Einzahlungen werden den Sparversicherten auf den Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Regierungsrat ausbezahlt. Im Todesfall wird der Betrag den Hinterbliebenen ausgerichtet.

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