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Art. 8 Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz, BehG) - Berufliche Vorsorge

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Art. 8 Behördengesetz, BehG · Berufliche Vorsorge

1. Jedes Mitglied des Regierungsrates tritt der Vorsorgeeinrichtung bei, die für die kantonale Verwaltung bestimmt ist, und erhält im Versicherungsfall deren reglementarische Leistungen.

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