130.4
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CH-OW
Art. 7 Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz, BehG) - Einkünfte
Ausführende Behörden
Art. 7 Behördengesetz, BehG · Einkünfte
1. Honorare, wie beispielsweise für Mandate in Verwaltungsräten oder interkantonalen Gremien, die dem Mitglied des Regierungsrates von Amtes wegen durch Dritte zufallen, gehen an den Kanton.
2. Entschädigungen, wie Taggelder, Spesen und Funktionszulagen, fallen unmittelbar dem Mitglied des Regierungsrates zu.