130.4
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CH-OW
Art. 6 Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz, BehG) - Entschädigungen und Zulagen
Ausführende Behörden
Art. 6 Behördengesetz, BehG · Entschädigungen und Zulagen
1. Jedes Mitglied des Regierungsrates erhält monatlich eine pauschale Entschädigung für Spesen und Repräsentationskosten je nach Wohnort von Fr. 900.- bis Fr. 1 600.-. Damit sind alle Spesen mit Ausnahme von Verpflichtungen ausserhalb von Obwalden und Nidwalden pauschal abgegolten. Für Verpflichtungen ausserhalb der Kantone Obwalden und Nidwalden gilt die Spesenregelung für die kantonale Verwaltung.
2. Zusätzlich erhält der Landammann eine monatliche Zulage von Fr. 700.- und der Landstatthalter von Fr. 300.-.