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130.4 BehGLAALegAut CH-OW

Art. 5 Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz, BehG) - Entlöhnung des Regierungsrates

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Art. 5 Behördengesetz, BehG · Entlöhnung des Regierungsrates

1. Der Lohn eines Mitgliedes des Regierungsrates für ein Vollamt (100 Prozent) entspricht 110 Prozent des Maximallohnes der Funktionsstufe 10 des Verwaltungskaders.

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