130.4
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CH-OW
Art. 5 Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz, BehG) - Entlöhnung des Regierungsrates
Ausführende Behörden
Art. 5 Behördengesetz, BehG · Entlöhnung des Regierungsrates
1. Der Lohn eines Mitgliedes des Regierungsrates für ein Vollamt (100 Prozent) entspricht 110 Prozent des Maximallohnes der Funktionsstufe 10 des Verwaltungskaders.