130.4
BehGLAALegAut
CH-OW
Art. 4 Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz, BehG) - Präsidialzulagen
Gesetzgebende Behörden - Kantonsrat
Art. 4 Behördengesetz, BehG · Präsidialzulagen
1. Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsrates erhält eine jährliche, pauschale Präsidialentschädigung von Fr. 4 000.-, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident von Fr. 800.-.