Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
130.4 BehGLAALegAut CH-OW

Art. 4 Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz, BehG) - Präsidialzulagen

Gesetzgebende Behörden - Kantonsrat
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Art. 4 Behördengesetz, BehG · Präsidialzulagen

1. Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsrates erhält eine jährliche, pauschale Präsidialentschädigung von Fr. 4 000.-, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident von Fr. 800.-.

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