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Art. 3 Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz, BehG) - Mitglieder des Kantonsrates

Gesetzgebende Behörden - Kantonsrat
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Art. 3 Behördengesetz, BehG · Mitglieder des Kantonsrates

1. Die Mitglieder des Kantonsrates erhalten Taggelder, welche die Teilnahme an den Sitzungen des Kantonsrates, das Aktenstudium und die Spesen abgelten. Sie betragen für die Mitglieder aus Engelberg Fr. 230.- für den halben Tag und Fr. 320.- für den ganzen Tag, für die Mitglieder aus Lungern Fr. 210.- bzw. Fr. 300.- sowie für die Mitglieder der übrigen Gemeinden Fr. 200.- bzw. Fr. 290.-. 15 Prozent dieser Taggelder gelten als pauschale Entschädigung der Spesen.

2. Für Verpflichtungen ausserhalb von Obwalden und Nidwalden wird zusätzlich das Bahnbillett erster Klasse vergütet. Ergänzend gilt die Spesenregelung für die kantonale Verwaltung.

3. Für kantonsrätliche Kommissionen gelten die Ansätze gemäss Art. 11 dieses Gesetzes (übrige Behörden und Kommissionen).

4. Der Kantonsrat legt für die Anschaffung und den Unterhalt persönlicher IT-Infrastruktur eine jährliche Informatikentschädigung fest.

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