130.4
BehGLAALegAut
CH-OW
Art. 2 Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz, BehG) - Entlöhnung
Gesetzgebende Behörden - Ständerat
Art. 2 Behördengesetz, BehG · Entlöhnung
1. Das Mitglied des Ständerates wird wie das Mitglied des Nationalrates entlöhnt. Der Kanton erbringt sämtliche Leistungen, die nicht der Bund trägt.