Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
130.4 BehGLAALegAut CH-OW

Art. 2 Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz, BehG) - Entlöhnung

Gesetzgebende Behörden - Ständerat
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Art. 2 Behördengesetz, BehG · Entlöhnung

1. Das Mitglied des Ständerates wird wie das Mitglied des Nationalrates entlöhnt. Der Kanton erbringt sämtliche Leistungen, die nicht der Bund trägt.

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