130.4
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CH-OW
Art. 16 Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz, BehG) - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16 Behördengesetz, BehG · Inkrafttreten
1. In Bezug auf die Sitzungsgelder (Art. 3, Art. 10 und 11) tritt dieses Gesetz rückwirkend auf den 1. Juni 1999 in Kraft. Alle übrigen Bestimmungen gelten rückwirkend ab dem 1. Juli 1999. Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.