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Art. 16 Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz, BehG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 16 Behördengesetz, BehG · Inkrafttreten

1. In Bezug auf die Sitzungsgelder (Art. 3, Art. 10 und 11) tritt dieses Gesetz rückwirkend auf den 1. Juni 1999 in Kraft. Alle übrigen Bestimmungen gelten rückwirkend ab dem 1. Juli 1999. Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

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