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Art. 15 Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz, BehG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 15 Behördengesetz, BehG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben

a. die Verordnung über die Entschädigungen der nebenamtlichen Behörden und Beamten vom 27. Oktober 1971, mit Ausnahme der Artikel 5 und 6 (Übergangsregelung in Bezug auf die Altersrenten);

b. Ausführungsbestimmungen über die Entschädigungen der Präsidenten der kantonalen Kommissionen vom 7. November 1989;

c. Ausführungsbestimmungen über die Reise- und Verpflegungsentschädigungen an die Mitglieder des Regierungsrates vom 24. März 1992;

d. Ausführungsbestimmungen über die Reise- und Verpflegungsentschädigungen an die Mitglieder des Kantonsrates, der Gerichte und der Kommissionen vom 24. März 1992;

e. ...

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