130.4
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CH-OW
Art. 15 Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz, BehG) - Aufhebung bisherigen Rechts
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 15 Behördengesetz, BehG · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben
a. die Verordnung über die Entschädigungen der nebenamtlichen Behörden und Beamten vom 27. Oktober 1971, mit Ausnahme der Artikel 5 und 6 (Übergangsregelung in Bezug auf die Altersrenten);
b. Ausführungsbestimmungen über die Entschädigungen der Präsidenten der kantonalen Kommissionen vom 7. November 1989;
c. Ausführungsbestimmungen über die Reise- und Verpflegungsentschädigungen an die Mitglieder des Regierungsrates vom 24. März 1992;
d. Ausführungsbestimmungen über die Reise- und Verpflegungsentschädigungen an die Mitglieder des Kantonsrates, der Gerichte und der Kommissionen vom 24. März 1992;
e. ...