130.4
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CH-OW
Art. 14a Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz, BehG) - Übergangsbestimmungen zum Nachtrag vom 2. Dezember 2001
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 14a Behördengesetz, BehG · Übergangsbestimmungen zum Nachtrag vom 2. Dezember 2001
1. Die Sparversicherung nach Art. 8a dieses Gesetzes gilt für die Mitglieder des Regierungsrates ab 1. Juli 2002.
2. Für die Berechnung des Rentenanspruchs nach Art. 14 Abs. 2 dieses Gesetzes gelten ab 1. Juli 2002 72 Prozent des aktuellen Bruttolohnes als anrechenbare Besoldung.