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130.4 BehGLAALegAut CH-OW

Art. 13 Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz, BehG) - Ergänzendes Recht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 13 Behördengesetz, BehG · Ergänzendes Recht

1. Soweit dieses Gesetz einen bestimmten Fall nicht regelt, gilt bei Dienstverhältnissen ergänzend das kantonale Personalrecht sinngemäss.

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