130.4
BehGLAALegAut
CH-OW
Art. 13 Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz, BehG) - Ergänzendes Recht
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 13 Behördengesetz, BehG · Ergänzendes Recht
1. Soweit dieses Gesetz einen bestimmten Fall nicht regelt, gilt bei Dienstverhältnissen ergänzend das kantonale Personalrecht sinngemäss.