130.4
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CH-OW
Art. 12 Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz, BehG) - Kantonaler Führungsstab
Übrige Behörden und Kommissionen
Art. 12 Behördengesetz, BehG · Kantonaler Führungsstab
1. Angestellte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beziehen für ihre Mitarbeit im kantonalen Führungsstab keine Zulagen und Entschädigungen. Die Einsatzzeit gilt als Arbeitszeit.
2. Für externe Fachleute legt der Regierungsrat die Entschädigung im Einzelfall fest. Er berücksichtigt dabei den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe und die Verantwortung sowie allfällig entstehende Stillstandskosten bei Selbstständigerwerbenden.