Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
130.4 BehGLAALegAut CH-OW

Art. 11 Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz, BehG) - Sitzungsgelder

Übrige Behörden und Kommissionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Behördengesetz, BehG · Sitzungsgelder

1. Die nebenamtlichen Behördemitglieder und die Kommissionsmitglieder erhalten Taggelder, welche die Teilnahme an Sitzungen, das Aktenstudium und die Spesen abgelten. Sie betragen für die Mitglieder aus Engelberg Fr. 150.- für den halben Tag und Fr. 200.- für den ganzen Tag, für die Mitglieder aus Lungern Fr. 130.- bzw. Fr. 180.- sowie für die Mitglieder der übrigen Gemeinden Fr. 120.- bzw. Fr. 170.-. 25 Prozent dieser Taggelder gelten als pauschale Entschädigung der Spesen.

2. Die Präsidentin oder der Präsident einer nebenamtlichen Behörde oder Kommission erhält für jede Sitzung eine Zulage von Fr. 100.-.

3. Der Regierungsrat kann für ausserordentliche Aufwendungen von Kommissionsmitgliedern, mit denen kein Dienstverhältnis besteht, im Einzelfall eine zusätzliche Zulage bestimmen.

4. Für Verpflichtungen ausserhalb von Obwalden und Nidwalden wird das Bahnbillett erster Klasse vergütet. Ergänzend gilt die Spesenregelung für die kantonale Verwaltung.

← Art. 10a Behördengesetz, BehG Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz, BehG) - Geltungsbereich Art. 12 Behördengesetz, BehG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →