Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
130.4 BehGLAALegAut CH-OW

Art. 10a Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz, BehG) - Aktenstudium

Richterliche Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10a Behördengesetz, BehG · Aktenstudium

1. Das entsprechende Gericht setzt die Entschädigung für das Aktenstudium bis höchstens Fr. 400.- einheitlich je Richterin bzw. je Richter und je Fall fest. Bei Prozessen mit ausserordentlichem Zeitaufwand, insbesondere wenn in einem Fall ein nochmaliges Aktenstudium notwendig ist, kann die Entschädigung für das Aktenstudium höchstens auf Fr. 800.- festgelegt werden.

2. Im Lohn der Gerichtspräsidien ist die Entschädigung für das Aktenstudium inbegriffen.

← Art. 10 Behördengesetz, BehG Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz, BehG) - Geltungsbereich Art. 11 Behördengesetz, BehG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →