130.4
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CH-OW
Art. 10a Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz, BehG) - Aktenstudium
Richterliche Behörden
Art. 10a Behördengesetz, BehG · Aktenstudium
1. Das entsprechende Gericht setzt die Entschädigung für das Aktenstudium bis höchstens Fr. 400.- einheitlich je Richterin bzw. je Richter und je Fall fest. Bei Prozessen mit ausserordentlichem Zeitaufwand, insbesondere wenn in einem Fall ein nochmaliges Aktenstudium notwendig ist, kann die Entschädigung für das Aktenstudium höchstens auf Fr. 800.- festgelegt werden.
2. Im Lohn der Gerichtspräsidien ist die Entschädigung für das Aktenstudium inbegriffen.