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Art. 10 Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz, BehG) - Besoldung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter

Richterliche Behörden
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Art. 10 Behördengesetz, BehG · Besoldung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter

1. Die nebenamtlichen Mitglieder von richterlichen Behörden erhalten Taggelder, welche die Teilnahme an den Gerichtssitzungen und die Spesen abgelten. Sie betragen für die Mitglieder aus Engelberg Fr. 230.- für den halben Tag und Fr. 320.- für den ganzen Tag, für die Mitglieder aus Lungern Fr. 210.- bzw. Fr. 300.- sowie für die Mitglieder der übrigen Gemeinden Fr. 200.- bzw. Fr. 290.-. 15 Prozent dieser Taggelder gelten als pauschale Entschädigung der Spesen.

2. Für Verpflichtungen ausserhalb von Obwalden und Nidwalden wird zusätzlich das Bahnbillett erster Klasse vergütet. Ergänzend gilt die Spesenregelung für die kantonale Verwaltung.

3. Zusätzlich werden für die nebenamtlichen Vizepräsidien der Gerichte die folgenden Zulagen pro Jahr gewährt

a. Obergericht Fr. 1 600.-

b. Verwaltungsgericht Fr. 1 600.-

c. Kantonsgericht Fr. 1 600.-

4. Übernimmt ein Mitglied des Gerichts ausnahmsweise in einer Sache das Gerichtspräsidium, so erhält es eine Zulage bis höchstens Fr. 1 600.-, welche durch das Gericht im Einzelfall festgelegt wird.

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