130.4
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CH-OW
Art. 1 Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz, BehG) - Geltungsbereich
Art. 1 Behördengesetz, BehG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt
a. die Entlöhnung des Regierungsrates und der Gerichtspräsidien;
b. die Entschädigung der nebenamtlichen Behörden;
c. die Entschädigung der Kommissionen.
2. Für nebenamtliche Organe, deren Entschädigung nicht in diesem Gesetz geregelt wird, sind die Vorschriften für das Staatspersonal gemäss Staatsverwaltungsgesetz sinngemäss anwendbar.