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Art. 1 Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz, BehG) - Geltungsbereich

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Art. 1 Behördengesetz, BehG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt

a. die Entlöhnung des Regierungsrates und der Gerichtspräsidien;

b. die Entschädigung der nebenamtlichen Behörden;

c. die Entschädigung der Kommissionen.

2. Für nebenamtliche Organe, deren Entschädigung nicht in diesem Gesetz geregelt wird, sind die Vorschriften für das Staatspersonal gemäss Staatsverwaltungsgesetz sinngemäss anwendbar.

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