130.3
HG
CH-OW
Art. 9 Haftungsgesetz (HG) - Haftung mehrerer Gemeinwesen
Haftung des Gemeinwesens
Art. 9 HG · Haftung mehrerer Gemeinwesen
1. Hat eine im Dienst mehrerer Gemeinwesen stehende Person Schaden zugefügt, so haften diese solidarisch, wenn die amtliche Tätigkeit nicht ausschliesslich einzelnen Gemeinwesen zuzurechnen ist.
2. Die beteiligten Gemeinwesen tragen den Schaden nach Massgabe ihres Interesses an der Amtshandlung.