130.3
HG
CH-OW
Art. 8 Haftungsgesetz (HG) - Einschränkung der Haftung
Haftung des Gemeinwesens
Art. 8 HG · Einschränkung der Haftung
1. Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Entscheide kann nicht in einem Haftungsverfahren überprüft werden.
2. Für Schaden aus falscher Auskunft haftet das Gemeinwesen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der handelnden Person.