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130.3 HG CH-OW

Art. 7 Haftungsgesetz (HG) - Haftung aus rechtmässiger Tätigkeit

Haftung des Gemeinwesens
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Art. 7 HG · Haftung aus rechtmässiger Tätigkeit

1. Für Schaden, den Organe des Gemeinwesens Dritten rechtmässig zufügen, haftet das Gemeinwesen, wenn einzelne davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen.

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