130.3
HG
CH-OW
Art. 6 Haftungsgesetz (HG) - Haftung aus rechtswidriger Tätigkeit
Haftung des Gemeinwesens
Art. 6 HG · Haftung aus rechtswidriger Tätigkeit
1. Das Gemeinwesen haftet für den Schaden, den seine Organe Dritten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit widerrechtlich zufügen.
2. Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Schädiger zu.
3. Das Gemeinwesen leistet Genugtuung, sofern die dafür im Schweizerischen Obligationenrecht aufgestellten Bedingungen erfüllt sind.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VVGE.2003.04.Nr.32 · ow (Art. 6 HG)
Municipality Liable for Negligent Employee of Delegated Nursing Association
This provision is the basis for the state's liability for damage caused by its organs in the exercise of public activities, and its requirements were found to be met.