130.3
HG
CH-OW
Art. 4 Haftungsgesetz (HG) - c. Andere Haftungsbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 HG · c. Andere Haftungsbestimmungen
1. Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit die Haftung durch Bundesrecht oder besonderen kantonalen Erlass geregelt ist.
2. Das Gemeinwesen haftet nach Massgabe dieses Gesetzes jedoch solidarisch mit dem Zivilstandsbeamten und seiner Aufsichtsbehörde, dem Handelsregisterführer und seiner Aufsichtsbehörde sowie dem Betreibungs- und dem Konkursbeamten.