Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
130.3 HG CH-OW

Art. 21 Haftungsgesetz (HG) - Übergangsregelung

Schlussbestimmungen
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Art. 21 HG · Übergangsregelung

1. Dieses Gesetz findet Anwendung auf Haftungsansprüche, die nach seinem Inkrafttreten entstehen.

2. Für die Verjährung von Ansprüchen sind in jedem Fall die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes anwendbar.

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