130.3
HG
CH-OW
Art. 21 Haftungsgesetz (HG) - Übergangsregelung
Schlussbestimmungen
Art. 21 HG · Übergangsregelung
1. Dieses Gesetz findet Anwendung auf Haftungsansprüche, die nach seinem Inkrafttreten entstehen.
2. Für die Verjährung von Ansprüchen sind in jedem Fall die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes anwendbar.