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130.3 HG CH-OW

Art. 2 Haftungsgesetz (HG) - Organe a. des Gemeinwesens

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 HG · Organe a. des Gemeinwesens

1. Als Organe gelten

a. die Behörden- und Kommissionsmitglieder des Gemeinwesens;

b. die öffentlich-rechtlichen Angestellten des Gemeinwesens;

c. die zivilrechtlichen Angestellten des Gemeinwesens, soweit sie mit einer hoheitlichen Tätigkeit betraut sind.

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