130.3
HG
CH-OW
Art. 2 Haftungsgesetz (HG) - Organe a. des Gemeinwesens
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 HG · Organe a. des Gemeinwesens
1. Als Organe gelten
a. die Behörden- und Kommissionsmitglieder des Gemeinwesens;
b. die öffentlich-rechtlichen Angestellten des Gemeinwesens;
c. die zivilrechtlichen Angestellten des Gemeinwesens, soweit sie mit einer hoheitlichen Tätigkeit betraut sind.