Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
130.3 HG CH-OW

Art. 19 Haftungsgesetz (HG) - Geltendmachung

Haftung der Behördemitglieder oder Angestellten gegenüber dem Gemeinwesen
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Art. 19 HG · Geltendmachung

1. Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche gegen Behördemitglieder oder Angestellte werden durch deren Wahlbehörde geltend gemacht.

2. Abweichend sind zur Geltendmachung zuständig

a. der Kantonsrat, wenn sich die Ansprüche gegen einen Regierungsrat richten;

b. * der Regierungsrat, wenn die Wahl durch das Volk oder den Kantonsrat erfolgt oder wenn sich die Ansprüche gegen einen Kantonsrat oder Gemeinderat richten;

c. der Gemeinderat, wenn die Wahl durch die Gemeindeversammlung erfolgt.

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