130.3
HG
CH-OW
Art. 19 Haftungsgesetz (HG) - Geltendmachung
Haftung der Behördemitglieder oder Angestellten gegenüber dem Gemeinwesen
Art. 19 HG · Geltendmachung
1. Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche gegen Behördemitglieder oder Angestellte werden durch deren Wahlbehörde geltend gemacht.
2. Abweichend sind zur Geltendmachung zuständig
a. der Kantonsrat, wenn sich die Ansprüche gegen einen Regierungsrat richten;
b. * der Regierungsrat, wenn die Wahl durch das Volk oder den Kantonsrat erfolgt oder wenn sich die Ansprüche gegen einen Kantonsrat oder Gemeinderat richten;
c. der Gemeinderat, wenn die Wahl durch die Gemeindeversammlung erfolgt.