130.3
HG
CH-OW
Art. 18 Haftungsgesetz (HG) - Verjährung, Verwirkung
Haftung der Behördemitglieder oder Angestellten gegenüber dem Gemeinwesen
Art. 18 HG · Verjährung, Verwirkung
1. Der Schadenersatz- bzw. Rückgriffsanspruch des Gemeinwesens verjährt mit Ablauf von zwei Jahren seit Kenntnis des Schadens und der haftpflichtigen Behördemitglieder oder Angestellten, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
2. Lehnen die Behördemitglieder oder Angestellten den Schadenersatz- bzw. Rückgriffsanspruch des Gemeinwesens ab, so verwirkt dieser, wenn nicht innert sechs Monaten seit der Zustellung dieser Mitteilung verwaltungsgerichtliche Klage (Art. 62 GOG) angehoben wird.