Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
130.3 HG CH-OW

Art. 17 Haftungsgesetz (HG) - Unentgeltliche Rechtspflege

Haftung der Behördemitglieder oder Angestellten gegenüber dem Gemeinwesen
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Art. 17 HG · Unentgeltliche Rechtspflege

1. Die Behördemitglieder oder Angestellten haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern die Voraussetzungen nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung erfüllt sind.

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