130.3
HG
CH-OW
Art. 17 Haftungsgesetz (HG) - Unentgeltliche Rechtspflege
Haftung der Behördemitglieder oder Angestellten gegenüber dem Gemeinwesen
Art. 17 HG · Unentgeltliche Rechtspflege
1. Die Behördemitglieder oder Angestellten haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern die Voraussetzungen nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung erfüllt sind.